Leitsatz des Bearbeiters:
Sofern Aussage-gegen-Aussage steht und keine weiteren belastenden Indizien vorliegen, hindert "in dubio pro reo" nicht die Verurteilung des Angeklagten. Wenn das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen überzeugt ist, kann auf dieser Grundlage eine Verurteilung des Angeklagten erfolgen.
Leitsatz des Bearbeiters:
In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist es in der Regel erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der betreffenden Aussage im Urteil zu erörtern.
Leitsatz des Bearbeiters:
In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, hat der BGH besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.
Leitsatz des Bearbeiters:
Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation erfordern die Urteilsgründe eine hinreichend detaillierte Darstellung der den die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten belastenden Aussagen der Nebenklägerin, um dem Revisionsgericht zu ermöglichen, Aussagequalität und -konstanz zu überprüfen.
Sofern die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin auch auf ein aussagepsychologisches Gutachten gestützt wird, müssen im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen, die zum Verständnis des Gutachtens erforderlich sind, mitgeteilt werden. Lediglich die Ergebnisse der sachverständigen Untersuchung genügen nicht den Darlegungsanforderungen.
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