Aussage-gegen-Aussage

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Bei Sexualverfahren besteht häufig eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Das bedeutet zunächst, dass eine "Patt"-Situation vorliegt, d.h. die anzeigende Person behauptet, dass der Beschuldigte sie etwa sexuell genötigt, missbraucht oder vergewaltigt habe. Weitere Sachbeweise sowie andere Personalbeweise für die Richtigkeit der Anschuldigung existieren nicht. Der Beschuldigte dagegen gibt an, entweder sexuelle Handlungen überhaupt nicht oder solche mit dem Einverständnis der einwilligungsfähigen Person vorgenommen zu haben. An diesem Befund ändert sich ebenfalls nichts, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und keinerlei Angaben zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen tätigt. Denn sofern sich der Beschuldigte nicht zur Sache einlässt, steht dieses Schweigen einer bestreitenden Einlassung gleich (vgl. BGH, StV 1998, 250; vgl. auch BGH, StV 2017, 5-6: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei einziger Belastungszeugin und schweigendem Angeklagten). Ebenso hat der BGH, 4 StR 360/12 - Urteil vom 6. Dezember 2012 (StV 2013, 180) festgestellt:

Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Angeklagte sich - wie hier - nicht zur Sache einlässt und der Aussage des einzigen Belastungszeugen ausschlaggebendes Gewicht zukommt (vgl. KK‑Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 261 Rn. 29 mwN).

Maßgeblich hierfür sind Grundsätze von Verfassungsrang, denn das Schweigen des Beschuldigten wird in einem Rechtsstaat als Kernstück des fairen Verfahrens und als Substrat seiner für ihn streitenden Unschuldsvermutung angesehen. Es kann daher keinen beweisrechtlichen Unterschied machen, ob der Beschuldigte schweigt oder den Tatvorwurf (pauschal) bestreitet.

In einem solchen Fall entscheidet dann allein die Aussage der anzeigenden Person über eine Verurteilung oder einen Freispruch bzw. eine Einstellung des Verfahrens.
Die Verurteilung steht und fällt mit der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen.
Anders als man meinen könnte, dass beim Vorliegen lediglich einer belastenden Aussage eine Verurteilungsgefahr schon per se nicht drohen kann, ist das Gericht keinesfalls daran gehindert, auch in einer solchen Verfahrenssituation zu verurteilen. Der BGH, 2 StR 194/17 - Urteil vom 25. April 2018 (LG Gießen), hat hierzu erst kürzlich wieder festgestellt:

"Wird die Tat vom mutmaßlichen Opfer in einer Zeugenaussage geschildert, kann der Angeklagte auf dieser Grundlage verurteilt werden, wenn das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage dieses einzigen Belastungszeugen überzeugt ist."

Eine Methodik zur Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben erfolgt [bestenfalls] nach allgemein anerkannten und der Aussagepsychologie entwickelten Grundsätzen (Undeutsch, in: Undeutsch (Hrsg.), Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, 1967, S. 26 ff.).

Hier sind vertiefte Kenntnisse in der Aussagepsychologie gefragt. Von Vorteil für den Beschuldigten ist es, wenn auch die Verteidigung auf einen breiten Erfahrungsschatz in diesem wissenschaftlichen Bereich zurückgreifen kann.

In der Zwischenzeit erlangen auch digitale Beweismittel eine immer größere Bedeutung. So gilt es oftmals eine Vielzahl von ausgetauschten Gesprächsinhalten zwischen Beschuldigtem und der anzeigenden Person etwa über Nachrichtendienste auszuwerten und in Zusammenhang zu den erhobenen Vorwürfen zu setzen. Manchmal werden hier gezielt oder unbewusst Nachrichten aus dem Kontext gerissen, so dass vorschnell ein einseitiger Eindruck entstehen kann. Es liegt dann häufig an der Verteidigung, den Gesamtzusammenhang aufzuzeigen.
Wir verteidigen bundesweit vor Staatsanwaltschaften und Strafgerichten (Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht) so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.

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